FG Saarland: Womo-Steuer verfassungsgemäß

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Dakota
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FG Saarland: Womo-Steuer verfassungsgemäß

#1 Beitrag von Dakota » 24. Feb 2008, 12:09

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz wurde zum 01.05.2005 geändert, Wohnmobile wurden (nach Neuregelung) dann ab 01.01.2006, nach dem neuen Steuerschlüssel, (rückwirkend) besteuert.

An der Legalität dieser Rückwirkung & dem neuen Berechnungsgrundsatz (Gewicht & Schadstoffklasse statt nur Gewicht) wurde gezweifelt.

Nun hat das FG Saarland folgendes Urteil veröffentlicht:
(FG des Saarlandes, Beschluss v. 7.11.2007, 2 V 1447/07)

Hintergrund:

Halter eines Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t erhielten in 2007 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die Steuer ab 05/2005 neu festgesetzt wurde. Der bisherige Jahresbetrag von 210 EUR für ein als Wohnmobil eingestuftes "sontiges Karftfahrzeug" wurde bis zum 31.12.2005 beibehalten. Ab 1.1.2006 wurde dagegen, nach neugefasstem Kraftfahrtsteuergesetz, ein Jahresbetrag von 480 EUR hierfür zugrunde gelegt.

Entscheidung:

Nach Meinung des FG des Saarlandes bestehen an der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber am 21.12.2006 rückwirkend geregelten Besteuerung von Wohnmobilen insoweit keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Das Wohnmobil kann daher ab Mai 2005 bis Dezember 2005 nach altem Kraftfahrtsteuergesetz und ab 01.01.2006 nach neuem Kraftfahrtsteuergesetz veranschlagt werden.

Durch den Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO war mit Ablauf des 30.4.2005 das Fahrzeug nicht mehr als „anderes Fahrzeug“ im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern. Bis zu diesem Zeitpunkt waren aufgrund der bisherigen BFH-Rechtsprechung sog. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als Pkw zu besteuern, sondern wie ein Lkw nach dem Gewicht. Mit der Aufhebung dieser Vorschrift sind auch diese Fahrzeuge nach Bauart und Einrichtung zu beurteilen. Die neue Steuerfestsetzung erfolgte aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen durch das 3. Gesetz zur Änderung des KraftStG v. 21.12.2006 mit Wirkung ab 1.5.2005 und darin die Änderung der Besteuerung von Wohnmobilen zum 1.1.2006. Ohne diese Änderungen im KraftStG wäre das Fahrzeug bereits ab 1.5.2005 als Pkw und zudem noch höher zu besteuern gewesen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung haben die Länder aufgrund eines Erlasses v. 13.4.2005 zunächst auf eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile verzichtet. Erst mit der Änderung des KraftStG im Dezember 2006 ist die Grundlage dafür geschafften worden, dass Wohnmobile bis zum 31.12.2005 noch nach Gewicht besteuert wurden und danach ein Übergang zu den allgemeinen Besteuerungskriterien für Pkw erfolgt ist. Insoweit stellen die Änderungen im KraftStG eine rückwirkende Regelung vor. Für Wohnmobile über 2,8 t beinhalten sie jedoch eine Regelung zugunsten des Steuerpflichtigen.

Das gesammte Urteil inkl. Begründung ist <HIER> nachzulesen.
Zuletzt geändert von Dakota am 8. Nov 2008, 21:09, insgesamt 2-mal geändert.
Gruß Klaus

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#2 Beitrag von buerstnerhelmi » 24. Feb 2008, 14:50

Moin.

Ist doch prima, wie sich Gerichte so alles schön reden.

Jetzt haben wir noch Glück gehabt und müssen richtig zufrieden sein. :wallb: :hammer: :grübel1:
Gruß Helmut
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#3 Beitrag von Dakota » 24. Feb 2008, 14:59

buerstnerhelmi hat geschrieben:Moin.

Ist doch prima, wie sich Gerichte so alles schön reden.

Jetzt haben wir noch Glück gehabt und müssen richtig zufrieden sein. :wallb: :hammer: :grübel1:
Da hier nur Moderatoren / Administratoren antworten können würde ich vorschlagen die Debatte hier: Stimmen zum Urteil des FG Saarland weiter zu führen :idea:
Gruß Klaus

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