Vorschaltung einer Privatperson bei Händlerkaufvertrag

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Dakota
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Vorschaltung einer Privatperson bei Händlerkaufvertrag

#1 Beitrag von Dakota » 23. Jul 2008, 20:25

Vorschaltung einer Privatperson entbindet einen Gebrauchtwagenhändler nicht von seiner Sachmängelhaftung

Seit dem 01.01.2002 darf ein Gebrauchtwagenhändler die Sachmängelhaftung nicht mehr vertraglich ausschließen, sofern er an einen privaten Verbraucher verkauft. Die Praxis zeigt, dass mit vielen Tricks versucht wird, die Haftung zu unterlaufen, obwohl das Gesetz jegliche Umgehung verbietet. Eine Privatperson im Gegensatz zum Unternehmer kann die Sachmängelhaftung durch den kurzen Zusatz im Vertrag "das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft" ausschließen. Trickreich ist daher die Idee, im Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson zu benennen, bspw. einen nahen Verwandten oder Bekannten des Händlers, die dann die Sachmängelhaftung ausschließt. Diesem Weg der Umgehung der Sachmängelhaftung ist das AG Bonn mit Entscheidung vom 04.06.2003 (Az. 7 C 19/03; veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC "ADAJUR" DokNr. 54089) entgegen getreten. Der Kläger hatte sich aufgrund eines Internetangebotes eines Gebrauchtwagenhändlers zum Kauf eines Fahrzeugs entschieden. Im Kaufvertrag wurde dann aber nicht der Händler als Verkäufer eingetragen, sondern eine Privatperson, die die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat. Nachdem der Käufer aber feststellte, dass das Fahrzeug zum einen bereits einen Totalschaden hatte und zum anderen der Tachostand manipuliert wurde, verklagte er den Gebrauchtwagenhändler und nicht den im Kaufvertrag benannten privaten Verkäufer auf Rückgabe des Fahrzeugs und Schadenersatz. Die Richterin entschied, dass die Klage gegen den "richtigen" Verkäufer gerichtet wurde und gab der Klage statt. Begründet wird die Entscheidung mit der Tatsache, dass im Internetausdruck der Händler als Kontaktadresse angegeben wird und damit bereits suggeriert wird, eine professionelle Autovertriebsfirma verkaufe das Fahrzeug. Außerdem konnte eine Ankaufsquittung vorgelegt werden, die den Händler als vorherigen Käufer des Fahrzeugs auswies. Schließlich ergab sich aus einer Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung (AU), dass der Händler die AU in Auftrag gegeben hatte.

AG Bonn vom 04.06.2004

Quelle: ADAC.de
Gruß Klaus

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