4 Bindung an Angebot zum Neuwagenkauf nicht gerechtfertigt

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Dakota
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4 Bindung an Angebot zum Neuwagenkauf nicht gerechtfertigt

#1 Beitrag von Dakota » 23. Jul 2008, 20:29

Vier-Wochen-Bindung an Angebot zum Neuwagenkauf nicht gerechtfertigt

Wer schon einmal einen Neuwagen bestellt hat, kennt die Vorgaben der Händler in den Neuwagenverkaufsbedingungen: Vom Zeitpunkt der Bestellung an ist der Käufer an sein Angebot vier Wochen lang gebunden. Bestätigt der Händler innerhalb dieser Frist die Bestellung oder liefert er das Fahrzeug aus, kommt der Kaufvertrag zustande. Erhält der Kunde keine Bestätigung, ist das Geschäft geplatzt und der Händler nicht mehr an seine Zusage gebunden. Der Kunde hingegen muss sich vier Wochen lang an seiner Bestellung festhalten lassen und bei Bestätigung oder Lieferung durch den Händler einen Kaufvertrag mit diesem schließen. Anderenfalls kann der Händler nach den Vorgaben der Neuwagenverkaufsbedingungen Stornogebühren in Höhe von 15% des Kaufpreises berechnen. Mit Urteil vom 5.7.2001 (Az. 1 S 3/01; veröffentlicht in der Rechtszeitschrift des ADAC, DAR - Deutsches Autorecht 2002, Seite 418) hat jedoch das Landgericht Lüneburg entschieden, dass die Vier-Wochen-Bindungsklausel unwirksam ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Händler vom Käufer eines Wohnwagens 15% Stornogebühren gefordert, weil der Kunde seine Bestellung knapp zwei Wochen nach Unterschrift widerrufen hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Händler die Bestellung weder bestätigt noch den Wohnwagen ausgeliefert. Dem Kunden war der gleiche Wohnwagen auf einer Messe wesentlich günstiger angeboten worden, deshalb wollte er von seiner Bestellung beim Händler Abstand nehmen. Die Lüneburger Richter entschieden zugunsten des Wohnwagenkäufers und wiesen die Storno-Forderung des Händlers zurück. Das Urteil begründeten sie damit, dass eine Bindungsfrist von vier Wochen im Zeitalter der schnellen Kommunikation nicht mehr gerechtfertigt sei. Eine schnelle Rückfrage des Händlers beim Hersteller, bei Banken oder Schufa sei aufgrund der technischen Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich der Kommunikation, Datenspeicherung und Datenweitergabe durchaus möglich. Deshalb sei die bisher übliche Vier-Wochen-Bindung des Käufers neu zu beurteilen. Da der Händler die Bestellung nach 11 Tagen noch nicht bestätigt hatte, habe der Kunde sein Angebot widerrufen können, bevor ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Daher könne der Händler hier keine Stornogebühren verlangen.

LG Lüneburg vom 05.07.2001

Quelle: ADAC
Gruß Klaus

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