Rücktrittsrecht nur bei Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10 Prozent
Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil vom 08.05.2007, Aktenzeichen VIII ZR 19/05, dass ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag eines Fahrzeugs wegen eines Sachmangels nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Wert oder die Tauglichkeit einer Kaufsache erheblich gemindert wird. Verbraucht ein Neuwagen mehr Kraftstoff als der Hersteller angibt, so liegt bei einer Abweichung von weniger als 10 Prozent nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vor, die dem Käufer kein Rücktrittsrecht zubilligt. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs um weniger als 10% von den Herstellerangaben, kann der Käufer damit lediglich den Kaufpreis mindern und nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Für die Feststellung der Abweichung ist der Durchschnittswert maßgeblich, soweit sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.
BGH vom 08.05.2007
Quelle: ADAC
Rücktritt nur bei Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10%
- Dakota
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