Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach Rückabwicklung des Kaufvertrags
Der Käufer einer mangelhaften Sache hat bei Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit seines Kfz einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Der Bundesgerichtshof zeigte in seiner Entscheidung vom 20.07.2005 (AZ. VIII ZR 275/04) den Umfang dieser Aufwendungsersatzansprüche. Danach sind nicht nur notwendige Aufwendungen - wie z.B. Reparaturen - dem Käufer zu ersetzen, auch vergebliche Aufwendungen sind erstattungsfähig. Dies betrifft in erster Linie nachträglich eingebautes Zubehör wie etwa Autotelefon und Navigationssystem. Auch die Kosten für die Überführung und der Zulassung sind Aufwendungen, die der Verkäufer bei der Rückabwicklung zu tragen hat. Allerdings schränkte der BGH die Höhe der Ersatzansprüche ein. Der Käufer muss sich stets anteilig die von ihm gefahrenen Kilometer in Bezug auf die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs anrechnen lassen. Gleiches gilt für die vom Käufer gemachten Aufwendungen. Legt etwa der Käufer 20 % der prognostizierten Gesamtlaufleistung zurück, so muss er sich diese 20 % z.B. auch bei den Überführungs- und Zulassungskosten sowie dem Zubehör anrechnen lassen.
BGH vom 20.07.2005
Quelle: ADAC
Aufwendungsersatzansprüche des Käufers
- Dakota
- Gründungsmitglied
- Beiträge: 7666
- Registriert: 2. Jul 2006, 12:44
- Wohnort: hessische Bergstrasse
Aufwendungsersatzansprüche des Käufers
Gruß Klaus
...where the road ends, life begins
...where the road ends, life begins