Diebstahl
Ein Caravan-Besitzer hatte seinen Anhänger eine Woche lang auf dem Parkplatz einer Reha-Klink abgestellt, als er ihm von dort gestohlen wurde. In dem Wohnanhänger hatte er den Fahrzeug versteck zurückgelassen. Diesen Umstand wollte seine Versicherung zum Anlass nehmen, ihn nicht zu entschädigen. Das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 W 50/03) war jedoch anderer Ansicht. Es entschied, die Versicherung wäre nur dann nach § 61 WG leistungsfrei gewesen, wenn das Belassen des KFZ-Briefes im Fahrzeug zumindest mitursächlich für den Diebstahlbeschluss des Täters gewesen wäre. Dass der dieses Dokument gefunden habe, sei weder behauptet, noch gar bewiesen worden. Die Beweislast hierfür trage aber die Versicherung.
Mit Brief und Siegel
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