Urteil des Finanzgerichts NDS zur Womo-Steuer

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Dakota
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Urteil des Finanzgerichts NDS zur Womo-Steuer

#1 Beitrag von Dakota » 8. Feb 2009, 17:42

Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (01/2009)

In dem vom ADAC unterstützten Musterverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (14 K 209/07) wurde die Klage zwar abgewiesen, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen bestehen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wird aber Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Ein Aktenzeichen des BFH liegt bislang noch nicht vor.

In den anderen ADAC-Musterverfahren gibt es noch keine Entscheidung.

Dennoch werden Halter von Wohnmobilen, die im Hinblick auf die rückwirkende Festsetzung Einspruch gegen ihren Kfz-Steuerbescheid eingelegt hatten, von Ihren Finanzämtern angeschrieben und zur Rücknahme des Einspruchs aufgefordert. Es wird in den Schreiben der Finanzämter Bezug genommen auf mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, wonach die rückwirkende Wohnmobilsteuer rechtmäßig sein soll.

Meist wird eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 09.04.2008 (Az.: II R 62/07) zitiert. Diese bezieht sich allerdings auf die rückwirkende Besteuerung eines Geländewagens und sagt nichts über die Zulässigkeit der rückwirkenden Besteuerung von Wohnmobilen aus.

Auch eine häufig genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2008 (II B 36/08) bezieht sich nicht auf ein Einspruchsverfahren eines Wohnmobilbesitzers gegen den Steuerbescheid selber, sondern auf ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung. Dies bedeutet, dass der Betroffene neben seinem Einspruch zusätzlich einen Antrag gestellt hatte, die erhöhte Kfz-Steuer für sein Wohnmobil nicht zahlen zu müssen.

Der ADAC empfiehlt weiterhin, Einsprüche nicht zurückzunehmen, sondern darauf zu verweisen, dass die ADAC-Musterverfahren i. S. rückwirkender Wohnmobilbesteuerung noch nicht abgeschlossen sind. Ggf. sollte noch einmal auf die Aktenzeichen dieser Verfahren verwiesen werden. Es sollte beantragt werden, das Einspruchsverfahren im Hinblick auf die ADAC-Musterverfahren weiterhin ruhen zu lassen.

Die Aktenzeichen dieser Verfahren lauten:

- Niedersächsisches Finanzgericht (Az.: 14 K 209/07) zur rückwirkenden Kfz Besteuerung eines (echten) Wohnmobils zum 01.01.2006 (nicht rechtskräftig),

- Finanzgericht München (Az.: 4 K 2875/07) ebenfalls zur rückwirkenden Kfz-Besteuerung eines (echten) Wohnmobils zum 01.01.2006,

- Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 1 K 367/07) zur rückwirkenden Kfz-Besteuerung eines "unechten" Wohnmobils als PKW (aufgrund fehlender Stehhöhe von 170 cm im Bereich der Kochgelegenheit und der Spüle).

Sofern ein Einspruch durch Bescheid des Finanzamtes abgelehnt wird, müsste innerhalb eines Monats ab Zustellung (siehe Rechtsmittelbelehrung) Klage beim zuständigen Finanzgericht eingereicht werden. Andernfalls wird der Kfz-Steuerbescheid mit der rückwirkenden Kfz-Steuerforderung rechtskräftig.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte zuvor eine Kostendeckungszusage eingeholt werden. Ist diese nicht vorhanden, so ist das Prozesskostenrisiko im Einzelfall abzuwägen.
Gruß Klaus

...where the road ends, life begins :mrgreen:

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