Klarstellendes BGH-Urteil zum neuen (Auto-) Kaufrecht

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Dakota
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Klarstellendes BGH-Urteil zum neuen (Auto-) Kaufrecht

#1 Beitrag von Dakota » 3. Jul 2006, 17:51

Nach 30 Monaten Rechtsunsicherheit jetzt höchtrichterliche Entscheidung zu einem wichtigen beweisrechtlichen Grundlagenproblem

Einen Käufer, der Gewährleistungsrechte geltend machen möchte, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Entscheidung vom 02.06.2004 klargestellt. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB begründe lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, so der BGH. Für das tatsächliche Vorliegen eines Sachmangels greife die Beweislastumkehr für den Verbrauchsgüterkauf jedoch nicht – dies müsse der Käufer beweisen. ( Az VIII ZR 329/03)

Der Kläger hatte von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin, einen gebrauchten Opel. Der Käufer konnte sich aber nur 10.000 Kilometer an seinem Opel erfreuen, danach erlitt der Wagen einen Motorschaden.

Der Käufer wollte nun seine Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB geltend machen. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch, den Opel kostenfrei zu reparieren und wollte ihn auch nicht zurücknehmen, nachdem der Käufer den Rücktritt erklärt hatte.

Zu Recht haben die Vorinstanzen nicht auf den Motorschaden abgestellt – dieser war beim Kauf unstrittig noch nicht vorhanden – sondern darauf, ob der Motorschaden seine Ursache in einer Beschaffenheit (Mangel) des Opels hatte, die bereits im Zeitpunkt des Kaufs vorlag.

Die Vorinstanz hat die Möglichkeit eines Fahrfehlers bei der Prüfung, ob ein Sachmangel vorlag, außer Acht gelassen und ist vom Vorliegen eines solchen Mangels aufgrund eines Materialfehlers ausgegangen.

Da die Beweislastumkehr des § 476 BGB gelte, müsse die Verkäuferin nun darlegen, dass der Mangel auf einem Fahrfehler beruhe, was ihr nicht gelingt, da der Sachverständig dies ja nur als eine Möglichkeit gesehen habe. Daher greife die Vermutung, der den Motorschaden auslösende Mangel habe schon beim Kauf vorgelegen. Der Kläger erhielt Recht und konnte seine Gewährleistungsrechte grundsätzlich geltend machen.

Der BGH war anderer Ansicht und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben: Es sei erst zu prüfen gewesen, ob der Motorschaden tatsächlich auf einem Sachmangel des Opels beruhe, der schon beim Kauf vorhanden war. Für das Vorliegen eines solchen Mangels gilt aber nach Ansicht des BGH die Beweislastumkehr des § 476 BGB gerade nicht. Das heißt, der Käufer muss darlegen und beweisen, dass der Motorschaden auf einem Mangel beruht. Genau dies ist dem Käufer aber nicht gelungen, da der Gutachter nicht ausschließen konnte, dass der Motorschaden durch einen Fahrfehler entstanden ist.

Zu Gunsten der Verkäuferin sei also davon auszugehen, dass der Motorschaden auf einem Fahrfehler beruhte, da der Käufer das Gegenteil nicht beweisen konnte. Auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorliegens eines Mangels kam es in diesem Fall daher nicht mehr an, da es schon am Sachmangel an sich fehlte.

Dieses Urteil gilt wohl nicht nur für den Kauf von Autos, sondern beim Kauf von jeglicher Ware durch einen Verbraucher von einem Unternehmer.

Will der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen, so muss er zunächst beweisen, dass der aufgetretene Mangel tatsächlich auf einem Sachmangel beruht und nicht durch falsche Bedienung oder normalen Verschleiß entstanden ist.

Erst wenn ihm dies gelungen ist, greift die Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Käufers, dass die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war, wenn innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel auftritt.
Gruß Klaus

...where the road ends, life begins :mrgreen:

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