Schneekettenpflicht & Winterreifenpflicht

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Dakota
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Schneekettenpflicht & Winterreifenpflicht

#1 Beitrag von Dakota » 15. Jan 2007, 13:37

Schneekettenpflicht besteht für Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauen Grund und Schneeketten-Symbol trifft.

Fahrer von Kraftfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 (Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker) sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 15.11. bis 15.3. des Folgejahres geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten unmöglich ist sowie Autobusse im Linienverkehr.

Diese Schneekettenpflicht betrifft Führer von Reisemobilen nur dann wenn im KFZ-Schein als Fahrzeugklasse "LKW" eingetragen ist, auch wenn das zul. GG über 3,5 To liegt.

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Winterreifenpflicht: Es besteht für Kfz bis 3,5 t keine generelle Verpflichtung, in den Wintermonaten mit Winterreifen zu fahren. Wo jedoch bei extremen Schneeverhältnissen auf Bergstraßen ein Durchfahrverbot mit dem Zusatz "Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung" angeordnet ist, darf nur weitergefahren werden, wenn entweder Schneeketten oder Winterreifen (in Radialbauart) mit einer Profiltiefe von mindestens vier Millimeter aufgezogen sind. Die Winterreifen müssen auf allen Rädern angebracht werden.

Erfüllt ein Fahrzeug die genannten Voraussetzungen bei angeordneter Winterausrüstung nicht, kann dies mit einem Bußgeld und dem Verbot, die betreffende Strecke zu befahren, geahndet werden.

Bei Ganzjahresreifen ist zu beachten, dass diese dann als Winterreifen angesehen werden, wenn sie eine Mindestprofiltiefe von 4 mm aufweisen und die Kennung M+S vorhanden ist.

Kraftfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 (Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker) sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 15.11. bis 15.3. des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein.

Für Wohnmobile gilt folgendes: Sind diese ausdrücklich als „Wohnmobil“ zugelassen (Eintrag Kfz-Schein), fallen sie unter die EU-Fahrzeugkategorie M1 (Pkw), so dass sie nicht der Winterreifenpflicht unterfallen. Ist das betreffende Wohnmobil dagegen laut Kfz-Schein als „Lkw“ zugelassen, besteht bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t Winterreifenpflicht.

Quelle: ADAC
Gruß Klaus

...where the road ends, life begins :mrgreen:

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