Frage zu "Ladung"

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Dakota
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Frage zu "Ladung"

#1 Beitrag von Dakota » 19. Jul 2011, 19:34

Moin,

ich habe mal eine Frage zu "Ladung" und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Wenn ich mir einen Fahrradträger auf die AHK setze so ist das m.E. zunächst einemal "Ladung", je nach Gegebenheit muss ich zusätzliche Beleuchtung und/oder Warntafeln anbringen. Eintragen muss ich solche "Ladung" nicht.

Nun haben alle am Markt erhältlichen Fahrradträger (oder auch Dachboxen) eine E -Prüfziffer /-Kennzeichnung. Das bedeutet für mich das dieses Zubehörteil geprüft und zugelassen wurde. Nach meines Wissen dürfen Zubehörteile ohne diese E-Kennzeichnung gar nicht mehr benutzt /vertrieben werden. In den Prüfberichten ist nun eine zugelassene Höchstgeschwindigkeit eingetragen, sagen wir einmal 120 km/h.

Ist diese rechtlich verbindlich? Oder ist es eher Sicherheitsdenken der Hersteller dieser "Ladung"? Verliere ich die Zulassung ( E- Prüfung) wenn ich schneller fahre? Oder alles egal weil es "Ladung" ist? Oder erlischt gar die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges weil ich ein nicht (mehr) zulässiges Zubehörteil verwende?
Gruß Klaus

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oldpitter
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#2 Beitrag von oldpitter » 19. Jul 2011, 20:16

Werde das morgen auf der "Firma" klären.
Muss eh prüfen.... :roll:
LG Peter

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oldpitter
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#3 Beitrag von oldpitter » 20. Jul 2011, 19:16

Auftrag ausgeführt.... :salute:

Nicht alle "Anbauteile" lassen eine Allgemeine Betriebserlaubnis erlöschen.
Grundsätze dazu folgen.

Das Anbauteil "Fahrradträger" hat eine Betriebserlaubnis (E-Prüfziffer)
Bedingung ist der sachgem. Gebrauch.
Wenn zum sachgem. Gebrauch im Gutachten (unter der E-Prüfziffer hinterlegt)
eine zul Höchstgeschwindigkeit VORGESCHRIEBEN wird,
erlischt diese Betriebserlaubnis für die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Da bei Fahrten über der zul Höchstgeschwindigkeit - Beispiel 120 km/h -
das Anbauteil KEINE Betriebserlaubnis hat, erlischt "temporär" auch die
Betriebserlaubnis des Fz :!:

Begründung:
Im Grundsatz genehmigungspflichtige Anbauteile ohne Betriebserlaubnis
bringen die Betriebserlaubnis des Kfz zum erlöschen, wenn der
Gebrauch eine Beeinträchtigung der Umwelt zur Folge hat (Lärm, Verschmutzung/Abgase u.s.w.)
oder eine Gefährdung mit sich bringt.

Hier liegt bei Überschreiten der zul Höchstgeschwindigkeit des
mit Fahrrädern beladenen Trägers eine Gefährdung vor, da der Hersteller
nicht mehr zusichern kann, dass das Teil hält.

Über 120 km/h habe ich also ein Teil an das Auto gebaut, das eine
Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Damit ist solange die
Geschwindigkeit überschritten ist, auch die Betriebserlaubnis des KFz
erloschen. :evil3:
LG Peter

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Louis
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#4 Beitrag von Louis » 20. Jul 2011, 20:23

...also...äh Angst machen Seele kaputt!!

Selbst eine BAS60 auf nem festen Mast ist nur bis 120 zugelassen...

Qintessenz: wenn man nicht schneller als 120 fährt, ist man möglicherweise auf der sicheren Seite...und wichtig ist eine Versicherung, die grobe Fahrlässigkeit mit einschliesst, denn Vorsatz in diesen Fällen ist sehr schwer zu beweisen!

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Dakota
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#5 Beitrag von Dakota » 20. Jul 2011, 21:51

Moin Pitter,

hatten wir ja gestern schon am Telefon durchgekaut.... der Junge hat(te) als Recht.

Hätte ich nicht gedacht das die Gesamtbetriebserlaubnis erlischt :shock:
Gruß Klaus

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